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Art. 8 § 4 (ÜR) ASVG

3317 Rechtssätze zu ASVG
Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 283/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 § 4 (ÜR)01.01.198831.12.1990 BGBl. Nr. 283/1988 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 283/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 3, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1991,

Text

Jahresausgleichszahlung an Rechtsträger von Krankenanstalten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wenn in einem Finanzjahr die Zahl jener in den Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten Pflegetage unter die Anzahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1987 sinkt, hat der Hauptverband den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der genannten Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich geleisteten Pflegetagen und der Zahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1987 zu leisten. Diese Jahresausgleichszahlung ist aber um die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für solche Pflegetage zu vermindern, die dadurch entstanden sind, daß in einer Krankenanstalt die Anzahl der Betten nach dem 31. Dezember 1984 erhöht wurde, obwohl diesbezüglich kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zustande gekommen ist. Die Jahresausgleichszahlung ist an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die Rechtsträger der genannten Krankenanstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche Betrag ist von allen Krankenversicherungsträgern im Verhältnis des Schlüssels gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aufzubringen. Den dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträgern ist ihr Aufwand für die Jahresausgleichszahlung aus Mitteln der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu ersetzen.

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40266718